Neue gesetzliche Vorschriften für die höhlenkundliche
Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik

Schon seit längerer Zeit zeichnete sich in der Deutschen Demokratischen Republik eine Änderung der Bedingungen für die Höhlenforschung ab. Die Höhlenforschergruppen im Deutschen Bund für Wandern, Bergsteigen und Orientierungslauf (DWBO) wurden aufgelöst, die im Rahmen dieses Bundes herausgegebene Zeitschrift „Der Höhlenforscher“ stellte ihr reguläres Erscheinen ein. Am 1. April 1985 ist nun eine „Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985“ in Kraft getreten, die auch Höhlen betrifft und nicht ohne Auswirkungen auf die praktische und theoretische Höhlenforschung geblieben ist.

Eine für den Höhlenforscher entscheidende Bestimmung ist in der gleichzeitig mit der Verordnung erlassenen „Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume“ enthalten, nämlich das generelle Verbot des Betretens unterirdischer Hohlräume durch „Einzelpersonen“. Eine generelle Zustimmung zum Betreten bestimmter unterirdischer Hohlräume kann durch den jeweils zuständigen „Rat des Bezirkes“ nur „zuständigen Fachgruppen des Kulturbundes der DDR“ erteilt werden (§20, Abs. 3 der Verordnung). Befahrungen durch diese Fachgruppen haben „unter Einhaltung der dazu vom Bundessekretariat des Kulturbundes der DDR erlassenen Bestimmungen zu erfolgen“ (§ 14 der Durchführungsbestimmung), d. h. satzungsgemäß unter Führung durch einen „Befahrungsleiter“.

Veröffentlichungen über Lage, Größe, Zustand und Nutzung unterirdischer Hohlräume sind nur mit Zustimmung des Rates des Bezirkes und des Verantwortlichen für den unterirdischen Hohlraum gestattet (§21 der Verordnung). Wie sich diese neue Regelung auf den erhofften wissenschaftlichen Dialog mit den Speläologen der Deutschen Demokratischen Republik auswirken wird, ist noch nicht abzusehen. Die Verordnung bezieht sich nicht nur auf natürliche Hohlräume, sondern auch auf „stillgelegte, nutzbare Grubenbaue“ und Hohlräume „unter historischen Bauten sowie unter Städten und Gemeinden“. § 12 der Verordnung legt aber für alle Hohlräume fest, daß die Zugänge durch die jeweiligen Verantwortlichen so zu gestalten sind, daß „ein unbefugter Zutritt verhindert wird und sie gegen Verbruch und Steinschlag gesichert sind“.

Bemerkenswert erscheint auch, daß die Beschränkungen des Höhlenbesuches nicht den Schutz oder die Erhaltung aus wissenschaftlichen Motiven zum Ziele haben dürften, sondern ökonomisch begründet werden. Dies geht aus dem § 5 der Verordnung hervor, der folgenden Wortlaut hat: „Unterirdische Hohlräume sind entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und ihrer Eignung einer Nutzung zuzuführen oder für eine künftige Nutzung zu erhalten.“

Für ausländische Besucher der Deutschen Demokratischen Republik bedeuten die neuen Bestimmungen wohl ein eindeutiges Befahrungsverbot für Höhlen mit Ausnahme von Schauhöhlen und Schaubergwerken, die ausdrücklich vom Besuchsverbot ausgenommen sind. Verordnung und Durchführungsbestimmungen sind im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I. Nr. 5 vom 22. Februar 1985, auf den Seiten 57 bis 63 veröffentlicht.


REINBOTH, Fritz (1986): Neue gesetzliche Vorschriften für die höhlenkundliche Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik.- Die Höhle 37:171, Wien

Impressum / Datenschutz