Göttingen, 29.04.2020
Landkreis Göttingen
Der Landrat
Fachbereich Umwelt

Begründung für die Ausweisung des
Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft Hainholz“

Anlage I - Übersichtskarte zu den Detailkarten zu der Begründung gemäß Anlagen II + III

Anlage II - Detailkarten zu der Begründung (Flächen mit natürlicher Waldentwicklung sowie Waldlebensraumtypen und Gesamterhaltungszustände)

Anlage III - Detailkarten zu der Begründung (Flächen mit natürlicher Waldentwicklung sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Großen Mausohrs, der Mopsfledermaus sowie der Bechsteinfledermaus)


A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziele der Schutzgebietsausweisung

Die Neuausweisung des Naturschutzgebietes (NSG) „Gipskarstlandschaft Hainholz“ dient vor allem der Umsetzung der Ziele und Anforderungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) an das europäische Schutzgebiet FFH-133 „Gipskarstgebiet bei Osterode“ (FFH-Gebietsnr.DE 4226-301).

Das Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Hainholz“ ist eine Teilfläche dieses europäischen Schutzgebietes „Gipskarstgebiet bei Osterode“ in dem so genannten Netz „Natura 2000“ der Europäischen Union. Es wird ergänzt durch die Bereiche des Naturschutzgebietes „Gipskarstlandschaft bei Ührde“. Die beiden Schutzgebiete zusammen dienen gemeinsam der Unterschutzstellung des FFH-Gebietes 133.

Die Regelungen der FFH-Richtlinie fordern eine nachhaltige Sicherung und Entwicklung der europäischen Arten und Lebensraumtypen (LRT) aus den Anhängen der genannten Richtlinie, die für das FFH Gebiet 133 wertgebend sind. So soll laut Artikel 2 der Richtlinie ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Arten und LRTs gewahrt oder wieder hergestellt werden. Gemäß § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist diesem Ziel dadurch Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt werden. Durch die Unterschutzstellung als NSG kommt der Landkreis dieser Verpflichtung zur hoheitlichen Sicherung des FFH-Gebietes 133 nach.

Gemäß § 33 Abs.1 BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen maßgeblichen Bestandteilen führen können unzulässig. Die Verordnung führt daher die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes 133 „Gipskarstgebiet bei Osterode“ explizit als Teil des besonderen Schutzzweckes der Verordnung auf. Denn diese Natura-2000 bezogenen Schutzgüter dienen – neben den ebenfalls genannten allgemeinen naturhaushaltlichen Schutzgütern des Gebietes - als Grundlage für die im Verordnungstext folgenden Verbots- und Erlaubnisvorbehaltstatbestände, sowie der Einschränkungen der Freistellungen.

Die Unterschutzstellung dient ansonsten der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften für das Gebiet wertbestimmender Arten, dem Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftlichen, oder naturgeschichtlichen Gründen, dem Schutz der Ruhe und Ungestörtheit der Natur sowie der Erhaltung der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt oder hervorragenden Schönheit des Gebietes. Die genannten fachlichen Gründe für die Unterschutzstellung sind insgesamt unter § 3 der Verordnung aufgeführt.

II. Begründung der Schutzgebietskategorie

Gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG sollen die gemeldeten FFH-Gebiete „zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG“ erklärt werden. Die Wahl der Schutzkategorie aus dem Katalog des § 20 Abs. 2 BNatSchG bleibt daher grundsätzlich dem Verordnungsgeber überlassen. Es muss jedoch stets gewährleistet sein, dass die EU-rechtlich vorgegebenen Erhaltungsziele erreicht werden und das Schutzregime die qualifizierten Anforderungen nach § 32 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfüllt. Nur eine Unterschutzstellung, die durch konkrete Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG sämtlicher im jeweiligen Natura 2000-Gebiet vorhandenen Schutzgüter sicherstellt und entwickelt, genügt den EU-rechtlichen Anforderungen (vgl. Niederstadt, NVwZ 2008, 126/127).

Für die hier gegenständliche Teilfläche des FFH-Gebietes 133 ist eine Unterschutzstellung in der Gebietsschutzkategorie NSG vorgesehen.

III. Begründung der Gebietsabgrenzung

Grundlage der Gebietsabgrenzung ist zunächst die FFH-Gebietsgrenze, welche im Rahmen des Meldeverfahrens 2004 vom Land Niedersachsen an die europäische Kommission übermittelt wurde. Diese Abgrenzung wurde in der Folge von der zuständigen Landesbehörde, dem Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), weiter präzisiert. Diese „präzisierte FFH-Grenze“ bildete die Arbeitsgrundlage für das vorliegende Schutzgebiet.

Bei der vorliegenden Gebietsabgrenzung wurden kleinflächig angrenzende Bereiche, die außerhalb der präzisierten FFH-Grenze liegen, dem Schutzgebiet zugeschlagen. Dabei wurde vor allem die in diesen Bereichen vorherrschende Wald- oder Offenlandbiotopstruktur berücksichtigt. So wurden Teilbereiche, die von gleichartiger naturhaushaltlicher Art und Wertigkeit wie die angrenzenden Biotope im Schutzgebiet waren, in das NSG integriert. Darüber hinaus wurden teilweise auch außerhalb gelegene Bereiche, die keine Ähnlichkeit mit der Biotopstruktur im direkt angrenzenden FFH-Gebiet aufwiesen in das Schutzgebiet aufgenommen – so etwa, wenn hier wertvolle Biotope anzutreffen waren, die für sich genommen einem Schutzzweck der NSGVO entsprachen. Zusätzlich zu diesen ökologischen Beweggründen war zum Teil auch auschlaggebend, dass eine klare Abgrenzbarkeit des NSG nur unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Bereiche gegeben war (etwa entlang von Wegen, Flurstücken oder Forstabteilungen oder auch entlang von klar abgrenzbaren Landschaftselementen). In solchen Fällen erfolgte dann eine „Arrondierung“ über das eigentliche FFH-Gebiet hinaus.

Insbesondere folgender Bereich wurde dabei im vorgenannten Sinne dem NSG zugeschlagen:

Östlich von Schwiegershausen (Flurstücke 162, 113 in der Flur 24 der Gemarkung Schwiegershausen - Teilflächen), ca. 0,72 ha.

Bei der hinzugenommenen Teilfläche handelt es sich um schutzzweckentsprechende Waldbereiche. Weiterhin war eine sinnvolle Arrondierung hier entlang der Waldrand- bzw. Wegesgrenze möglich.

IV. Begründung für die Aufnahme von Arten in den besonderen Schutzzweck bzw. die Erhaltungsziele

Im Schutzzweck wurden zum einen die im Standarddatenbogen aufgeführten Arten berücksichtigt, sowie die Arten, von denen sichere Nachweise aus den letzten 20 Jahren im Gebiet vorliegen, soweit sie als gefährdet gelten bzw. relevant sind für das Netz Natura 2000.

B. Besonderer Teil

I. Verbote

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Die Verbots- und Erlaubnisvorbehalte dienen insgesamt dem Ziel, sowohl dieser bundesrechtlichen wie auch den bereits oben genannten unionsrechtlichen Schutzanforderungen an das NSG gemäß Artikel 2 der FFH-Richtlinie gerecht zu werden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und der Jagd werden diese Restriktionen flankiert durch diesbezügliche Einschränkungen der Freistellungen.

Die in der Verordnung formulierten Ver- und Gebote tragen zusammen mit dem zu einem späteren Zeitpunkt separat zu formulierenden Bewirtschaftungs- bzw. Managementplan (ehemals Pflege- und Entwicklungsplan) ebenfalls dazu bei, dass auch dem unionsrechtlichen Erhaltungs- und Entwicklungsgebot des Artikels 6 Abs.1 der FFH-Richtlinie entsprochen wird.

zu § 4 – die einzelnen Verbotstatbestände

1.) zu Abs.1:

Die Vorschrift übernimmt neben den vorgenannten Bestimmungen zum NSG den Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in Bezug auf das Verbot von „Veränderungen und Störungen“, die FFH-Ziele erheblich beeinträchtigen - § 33 Abs.1 S.1 BNatSchG. Da diese Regelung unabhängig von den Verordnungsinhalten ohnehin gilt, ist dies zunächst eine reine Wiederholung der Rechtslage. Sie dient darüber hinaus aber auch der Verdeutlichung und Transparenz der FFH bezogenen Einschränkungen für den Bürger. Dieses auf den ersten Blick sehr weitgehende Verbot wird durch die später folgenden ebenfalls weitreichenden Freistellungen in der Anwendungsrelevanz erheblich reduziert. Es dient daher vor allem als Auffangtatbestand für atypische Fälle, die abseits der regelmäßig anfallenden Handlungen in Waldgebieten (hier etwa Waldbewirtschaftung, Betretensrechte, Veranstaltungen etc.) auftreten könnten.

2.) zu Abs.2 Nr.1

Das Befahrungsverbot des Gebietes außerhalb öffentlicher Wege etc. mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art dient ganz allgemein dem Schutz diverser in den Schutzzwecken genannter Waldgesellschaften und Offenlandbiotope vor Störungen durch Kraftfahrzeugverkehr. Damit sollen insbesondere Erholungssuchende aber auch Sporttreibende (Klettern, Mountainbike) darauf verwiesen werden, die Nutzung von weiteren, nicht öffentlichen Fahrwegen bei der Erschließung des Gebietes für ihre Zwecke auszunehmen.

Ein Befahren des Gebietes auf nicht öffentlichen Wegen durch Berechtigte ist in § 6 Abs.1 a) und b) NSGVO weiterhin freigestellt. Hierdurch sollen insbesondere Mitarbeiter im Bereich der Forstbewirtschaftung wie auch Waldbesitzer in die Lage versetzt werden, sämtliche Wege und Straßen des Gebietes für Ihre Zwecke auch mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können. Aufgrund der berechtigten Interessen der genannten Nutzergruppen wie auch des erwartbar geringeren Verkehrsaufkommens ist hier eine Einbuße in Bezug auf die genannten Schutzziele hinzunehmen.

3.) zu Abs.2 Nr.2:

Das Verbot dient auch der Ungestörtheit der wertgebenden Stillgewässer mit ihrer Begleitflora und –fauna wie auch der im Gebiet vorhandenen wertgebenden Höhlen mit deren Bedeutung als Quartier für Fledermausarten.

4.) zu Abs.2 Nr.3:

Der Einsatz von Fluggeräten aller Art wurde in dem NSG unterbunden, um eine Beeinträchtigung der Erhaltungszeile insgesamt zu minimieren. Auch dieses Verbot ist Ausdruck des generellen Veränderungs- und Störungsverbotes im Regime des NSG. Aufgrund der erwartbar begrenzten Störwirkung durch Fluggeräte (v.a. Drohnen) für landwirtschaftliche, forstliche sowie jagdliche Zwecke, wurde deren Einsatz von dem Verbot ausgenommen. Aufgrund der erwartbar geringen Fallzahlen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fluggeräten zu wissenschaftlichen Zwecken wurde das Verbot hier ebenfalls im Rahmen eines Zustimmungsvorbehaltes zurückgenommen.

5.) zu Abs.2 Nr.4 und Nr.5:

Auch diese Verbote sind Ausdruck des generellen Veränderungs- und Störungsverbotes im Regime des NSG.

6.) zu Abs.3

Die Regelung zitiert die ohnehin bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege. Dieses sehr praxisrelevante Verbot wird aus Gründen der Transparenz nochmals in der Verordnung explizit aufgeführt. Es werden ebenfalls die typischerweise in diesem Zusammenhang vorgenommenen weiteren Nutzungsformen abseits der Wege „zelten, reiten, lagern“ erwähnt.

7.) zu Abs.4

Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern gemäß § 25 WHG wird durch die vorgenannten Verbote des § 4 Abs.1 bis Abs.3 NSGVO grundsätzlich eingeschränkt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Freistellungsregelung zur Ausübung der Fischerei gemäß § 9 NSGVO, die die wesentlichen Fragen in Abgrenzung des Störungs- und Veränderungsverbotes sowie der berechtigten Nutzerinteressen regelt und auch dementsprechende Freistellungen enthält.

II. Freistellungen

1. Allgemeine Freistellungen - § 6

a) zu Abs.1 a)

Die Eigentümer oder deren Beauftragte müssen ihre Grundstücke aus verschiedenen Gründen betreten und befahren dürfen, wie § 6 Abs.1 a) regelt.

b) zu Abs.1 b)

Hier wird das Betreten und Befahren des Gebietes durch Dritte geregelt.

Die Naturschutzbehörde und von ihr Beauftragte sind für die Einhaltung der Verbote und die Erreichung des Schutzzweckes verantwortlich. Dafür muss das Gebiet regelmäßig betreten werden.
Auch das Betreten und Befahren des Gebietes durch Bedienstete anderer Behörden, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, zur Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, zur Beseitigung und zum Management invasiver Arten sowie zu Forschung, Lehre und Bildung ist aufgrund eines hier bestehenden öffentlichen Interesses freigestellt. Freigestellt sind damit auch die mitgenannten Maßnahmen zu dessen Zweck die Betretung bzw. Befahrung erfolgt. Von der Freistellung werden auch Veranstaltungen der Niedersächsischen Landesforsten zur Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages erfasst.
Eine Beeinträchtigung ist hier, auch aufgrund des Umstandes, dass unabhängig von der Freistellung zum Betreten und Befahren alle übrigen Schutzbestimmungen dieser Verordnung, wie zum Beispiel das Störungsverbot (beispielsweise durch vermeidbaren Lärm) weiter gelten, hinzunehmen. Das Störungsverbot impliziert unter anderem, dass Adressaten der Freistellungsregelung die entsprechenden Lokalitäten auf dem direkten Weg und möglichst über bestehende Wege aufsuchen.

Bei den beiden letztgenannten Freistellungen ist darüber hinaus mit einem Zustimmungsvorbehalt sichergestellt, dass einzelfallbezogen erwartbare Beeinträchtigungen durch Nebenbestimmunen vermieden werden können.

c) zu Abs.1 c)

Neben dem Recht zum Betreten und Befahren des Gebietes gemäß § 6 Abs.1 b) Nr.2 NSGVO durch Vertreter anderer Behörden sowie der Niedersächsischen Forstlichen Versuchsanstalt in Erfüllung dienstlicher Aufgaben sind folgerichtigerweise auch die zweckentsprechenden Untersuchungen derselben freizustellen.

d) zu Abs.1 d)

Die Freistellung zur Unterhaltung der Wege erfolgt unter der Bedingung, dass die Unterhaltungsmaßnahmen für die freigestellten Nutzungen erforderlich sind. Weiterhin wird durch die Bezeichnung der zu verwendenden Baustoffe ebenfalls gewährleistet, dass erwartbare Beeinträchtigungen durch auslaugbare Stoffe vermieden werden.

e) zu Abs.1 e)

Die Freistellung der Gewässerunterhaltung erfolgt im Rahmen der gesetzlich vorgesehen Grundsätze der ordnungsgemäßen Unterhaltung.

f) zu Abs.1 f)

Hier wird die weitere Nutzung der bereits bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen geregelt. Die Freistellung dient der Rechtssicherheit der Betroffenen.

g) zu Abs.1 g)

Das Osterfeuer der Ortschaft Düna wird freigestellt. Im Rahmen der Abwägung der Nutzungsinteressen an dem traditionellen Osterfeuerplatz mit dem Schutz der angrenzenden Gehölze im Schutzgebiet konnte hier eine Freistellung erfolgen. Das Schutzgebiet ist in diesem Bereich durch den hier vorhandenen Parkplatz zum einen bereits überprägt. Weiterhin wahrt der Feuerplatz genügend Abstand zu dem Flächen mit natürlicher Waldentwicklung gemäß § 8 Abs.1 NSGVO.

2. Freistellung der Landwirtschaft - § 7

Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis ist grundsätzlich freigestellt.

Die nachfolgenden Einschränkungen der Freistellung dienen insbesondere dem Erhalt der Grünlandbereiche. Vordringliches Ziel ist daher der Erhalt der Grünlandstruktur dieser Bereiche, insbesondere der Schutz vor einem Umbruch der Grünlandnarbe mit anschließender ackerbaulicher Nutzung. Diesem Ziel dient auch die Reglementierung der Zufütterung von Weidetieren, mit der eine Verwundung der Grasnarbe durch Trittschäden im Rahmen der lokal begrenzten Zufütterungsstellen vermieden werden soll. Gleichwohl werden die Schutzbestimmungen zum Grünlandschutz in Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Grünlandes nach Wildschäden sowie in Bezug auf das kurzzeitige Zufüttern zurückgenommen, um eine anwenderfreundliche Praxis zu ermöglichen, ohne dabei gleichzeitig die Erhaltungsziele insgesamt zu gefährden. Eine Rückumwandlung von Vertragsnaturschutzflächen in Acker, die während der Vertragslaufzeit den Dauergrünlandstatus erhalten haben, soll dabei grundsätzlich möglich bleiben. Zur Herstellung der Rechtsklarheit und zur Bewahrung des Vertrauensschutzes der Vertragspartner wurde dieser Grundsatz nochmals explizit in die Regelung aufgenommen.

3. Freistellung der Forstwirtschaft - § 8

Gemäß § 8 Abs.1 NSGVO sind die in der Anlage 2 zu der Verordnung sowie den Anlagen II und III zu der Begründung dargestellten Flächen mit natürlicher Waldentwicklung von der Freistellung der Forstwirtschaft ausgenommen. Sie sind damit einer Bewirtschaftung entzogen. Gleichwohl sind auch hier Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an den Außenrändern und entlang der Wege freigestellt. Gleiches gilt für die Umwandlung von Nadelholzbeständen in standortgerechte Laubwälder (§ 8 Abs.1 S.3 NSGVO). Die Regelung gilt gemäß § 8 Abs.1 S.4 NSG-VO für die Dauer „der für diese Flächen abgeschlossenen Pachtverträge“. Grundlage dieser Sonderregelung sind insgesamt 4 langjährige Pachtverträge der Jahre 1995 sowie 1998 mit einer jeweiligen Laufzeit bis zum Jahre 2094 bzw. 2097. Pächter dieser Flächen ist jeweils der Landkreis Göttingen. Nach Ende der Pachtzeit entfällt die Sonderregelung zur natürlichen Waldentwicklung und die Waldflächen sind entsprechend den „allgemeinen“ Regelungen zu FFH-Waldflächen gemäß § 8 Abs.2 NSGVO zu bewirtschaften. Für die Zeit der Geltung der Regelung des Abs.1 können die Flächen mit natürlicher Waldentwicklung bei der Erfüllung der Vorgaben des Abs.2 Nr.2 a) aa) u. bb) sowie Nr.3 a) aa) u. bb) angerechnet werden.

Darüber hinaus ist die Forstwirtschaft im Wald im Sinne des § 5 Abs.3 BNatSchG und des § 11 NWaldLG grundsätzlich freigestellt. In den darauf folgenden Abs.2 Nr.1 bis Nr.4 folgen sodann Einschränkungen dieser grundsätzlichen Freistellung. Diese Herangehensweise folgt den methodischen Vorgaben des „Unterschutzstellungserlasses“, Ziff. 1.5 und 1.6. Die detaillierten Beschränkungen der Freistellungen gemäß Nr.1 - Nr.4 für den Wald mit wertbestimmenden LRTs bzw. mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten folgen ebenfalls den Vorgaben in der Anlage des „Unterschutzstellungserlasses“.

a. Allgemeine Einschränkung der Freistellung auf allen Waldflächen mit wertbestimmenden FFH-Lebensraumtypen - § 8 Abs.2 S.1 Nr.1 NSGVO

aa.) zu Nr.1 a)

Neben dem Kahlschlagverbot soll die Holzentnahme in den Bereichen mit Wald-LRTs im FFH Gebiet 133 lediglich einzelstammweise oder im Femel- oder Lochhieb erfolgen. Bei Schattenbaumarten wie der Buche soll die Nutzung einzelstammweise oder im Femelhieb vorgenommen werden. Die Entnahme erfolgt dabei auf einer Fläche von Gruppengröße (Ø 10 bis 20 m) bis Horstgröße (Ø 20 bis 40 m) in unregelmäßiger Verteilung über die Bestandsfläche einschließlich deren sukzessiver Vergrößerung (Rändelung) mit dem Ziel der Verjüngung des Bestandes. In Eichenbeständen soll die Entnahme im Lochhieb erfolgen. Dabei werden in der Regel meist kreisförmige Freiflächen von ca. 0,5 ha geschaffen um eine vorhandene Naturverjüngung zu entwickeln oder eine Kultur anzulegen. Darüber hinaus können größere Lochhiebflächen für die Anlage von Neukulturen möglich sein. Diese können als Entwicklungs- und Pflegemaßnahme von den allgemeinen Größenbeschränkungen des Lochhiebs ausgenommen sein (siehe § 6 Abs. 4 Nr.4 NSGVO).

bb.) zu Nr.1 b) und Nr.1 c)

Die Bestimmungen dienen dem Ziel, eine erhebliche Störung des Bodens mit Veränderung der Krautschicht durch Bodenverdichtung weitgehend zu verhindern. Bei kleinflächigen Eigentümerstücken kann eine Abweichung von den Abstandsvorgaben möglich sein, wenn bereits vorhandene Erschliessungslinien lediglich weiter benutzt werden.

cc.) zu Nr.1 d)

Die Vorschrift dient dem Schutz der Brutvögel und Fledermäuse während der Brutzeit und Jungenaufzucht. Die Holzentnahme außerhalb des genannten Zeitraumes ist nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde oder im Rahmen eines mit der Naturschutzbehörde abgestimmten Bewirtschaftungsplans zulässig. Begrifflich erfasst werden lediglich der Holzeinschlag mit anschließender Holzrückung zu den befestigten Waldwegen. Der Abtransport fällt nicht hierunter.

dd.) zu Nr.1 e)

Die Vorschrift dient der Erhaltung der natürlichen Standortgegebenheiten. An diese natürlichen Standorteigenschaften knüpft auch die Bewertung des „günstigen Erhaltungszustand“ eines FFH Wald-LRTs an. Da Düngungen diese typische Ausprägung der Standorte wesentlich verändert, sind solche Maßnahmen von der Freistellung kategorisch ausgenommen.

ee.) zu Nr.1 f)

Ebenso wie Nr.2 b) und Nr. 2 c) dient die Regelung einer größtmöglichen Schonung der obersten Bodenschicht (siehe Ziff. II. 2. b. der Begründung). Auf Standorten mit wertbestimmenden Lebensraumtypen besteht für tiefer in den Mineralboden eingreifende Maßnahmen oder ganzflächige Bodenbearbeitungen eine Anzeigepflicht. Eine plätze- oder streifenweise oberflächige Bodenverwundung zur Einleitung der Naturverjüngung oder Vorbereitung einer Pflanzung oder Saat von Waldbäumen ist freigestellt und unterliegt auch keiner Anzeigepflicht.

ff.) zu Nr.1 g)

Die Regelung dient der Kontrolle einer flächigen Ausbringung von Kalk insbesondere auf von Natur aus basen- und nährstoffarmen Böden. Im Unterschied zu Düngungen sollen Bodenschutzkalkungen den natürlichen Bodenzustand erhalten beziehungsweise wiederherstellen. Sie sind daher auch in der Mehrzahl der Wald-Lebensraumtypen zulässig, wenn sie spätestens einen Monat vor Durchführung der Maßnahme der unteren Naturschutzbehörde angezeigt wurden.

gg.) zu Nr.1 h)

Die Regelung dient dem Schutz der Bestände vor den negativen waldökologischen Folgen einer flächigen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere aber von Herbiziden und Fungiziden. Dabei ist der flächige Einsatz von Herbiziden und Fungiziden grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich der flächige Einsatz von sonstigen Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs.9 PflSchG) kann im Anzeigeverfahren dort zugelassen werden. Eine punktuelle Anwendung aller genannten Stoffe ist in diesem Waldbereich weiterhin auch ohne Anzeige möglich.

hh.) zu Nr.1 i) und Nr.1 j)

Die Regelungen dienen dem Schutz vor Störungen im Rahmen der vorzunehmenden Arbeiten sowie der Kontrolle der mit dem Wegebau verbundenen waldökologischen Auswirkungen auf die angrenzenden Waldbereiche.

Wegeinstandsetzung/Wegeunterhaltung

Die anzeigepflichtige Wegeinstandsetzung beinhaltet maschinelle Maßnahmen am Wegekörper zur Substanzerhaltung und Wiederherstellung abgenutzter Deckschichten mit Zuführung von milieuangepasstem Material (> 100 kg/qm), die Reparatur von Tragschichten, die Wiederherstellung des Querprofils und die Wiederherstellung der Wasserführung. Materialverlagerungen in den Wald sind dabei zu unterlassen.

Die Wegepflege und Wegeunterhaltung bleiben freigestellt. Hierunter werden maschinelle Maßnahmen am Wegekörper zur Substanzerhaltung ohne wesentliche Materialgaben (Zuführung bis max. 100kg/qm milieuangepasstem Material), die Rückgewinnung von Deckschichtmaterial aus dem Wegeseitenraum und die Wiederherstellung des Querprofils mit Schadensbeseitigung sowie die Reparatur der Wasserführung inkl. der Unterhaltung und des Ersatzes von Durchlassbauwerken verstanden.

Wegeausbau/Wegeneubau

Wegeausbau und Wegeneubau fallen unter die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und unterliegen gegebenenfalls einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und in FFH-Gebieten in der Regel der Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Unter Wegeausbau wird der schwerlastfähige Ausbau eines vorhandenen Weges in 3,50 m Fahrbahnbreite zur ganzjährigen Nutzung als Abfuhrweg verstanden. Dies beinhaltet unter anderem den Einbau von Trag- und Deckschicht sowie die Herstellung der Wasserführung. Der Wegeausbau bedarf der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde.

Der Neubau eines schwerlastfähigen Weges in 3,50 m Fahrbahnbreite zur ganzjährigen Nutzung als Abfuhrweg auf einer bisher nicht vorhandenen Trasse beinhaltet im Unterschied zum Wegeausbau auch die Anlage und Räumung der Trasse und bedarf ebenfalls der Zustimmung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde.

kk.) zu Nr.1 k)

Die Regelungen dienen der Erhaltung der natürlichen Standortverhältnisse des Wald-LRTs 91E0 in Bezug auf den für diese Waldgesellschaft wichtigen Vernässungsgrad der relevanten Bodenhorizonte.

Als Entwässerung werden Maßnahmen verstanden, die dauerhaft zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels oder zur dauerhaften Abführung von Oberflächenwasser führen, wobei als zeitliche Referenz der Zeitpunkt der Aufnahme des Gebietes in die Gemeinschaftsliste im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie heranzuziehen ist. Unabhängig davon sind Entwässerungsmaßnahmen im Bereich gesetzlich geschützter Biotope (z. B. Au-, Sumpf- und Bruchwälder, Moore) grundsätzlich unzulässig.

Die Grabenunterhaltung stellt keine Entwässerung dar, sofern sie den Status Quo wahrt, was die Abführung des Oberflächenwassers von Wegekörpern durch Wegeseitengräben, die Unterhaltung und den Ersatz von Durchlassbauwerken betrifft.

Das zeitlich befristete Abführen von Oberflächenwasser im Rahmen einer plätze- und streifenweisen Bodenbearbeitung zur Vorbereitung und Sicherung von Kulturen stellt ebenfalls keine Entwässerung dar.

b. Zusätzliche Einschränkung der Freistellung auf allen Waldflächen mit wertbestimmenden FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Gesamterhaltungszustand „B/C“

Die Bestimmungen der § 8 Abs.2 S.1 Nr.2 basieren auf den fachlichen Vorgaben des „Unterschutzstellungserlasses“ für eine Waldbewirtschaftung in Wald-LRT und FuR-Flächen. Die Bestimmungen dieses Erlasses orientieren sich an den Schwellenwerten, die zur Gewährleistung der unions- wie auch bundesrechtlich geforderten Erhaltung eines „günstigen Erhaltungszustandes“ notwendig sind.

aa.) zu Nr.2 a) aa.

In Abhängigkeit von dem Gesamterhaltungszustand (GEHZ) des einzelnen Wald-LRTs ist ein Altholzanteil von 35 % (GEHZ A) der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers zu erhalten bzw. ein Altholzanteil von 20% (GEHZ B/C) der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers zu erhalten oder zu entwickeln.

Zum Altholz zählen Bestände, dessen Bäume regelmäßig einen Brusthöhendurchmesser (Durchmesser in 1,3 m Stammhöhe) von mindestens 50 cm oder ein Alter von mehr als 100 Jahren aufweisen. Bei Laubholz mit niedriger Umtriebszeit wie Erle und Birke liegt die entsprechende Untergrenze für den Brusthöhendurchmesser bei 30 cm oder für das Alter bei 60 Jahren. Angerechnet werden Altholzbestände, deren Bestockungsgrad (forstlich ermittelt) B°/ Überschirmungsgrad mit ihrer Gesamtfläche mindestens 0,3 beträgt.

Der maßgebliche Altholzanteil errechnet sich aus dem Verhältnis der Fläche des vorhandenen Altholzes zur Gesamtfläche des entsprechenden Lebensraumtyps der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers.

Die so ermittelte Altholzfläche kann auf der gesamten Wald-LRT Fläche einer Waldeigentümerin oder eines Waldeigentümers vorgehalten werden. Bei größeren Waldflächen sollte allerdings die Konzentration auf nur einen Bereich vermieden werden. Die Ermittlung erfolgt auf 1/10 ha genau.

Bei der Umsetzung der Vorgaben „je vollem ha“ ist auch in Bezug auf die vorzuhaltende Anzahl an Habitatbäumen und Totholzeinheiten die als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Fläche auf die erste Nachkommastelle nach den allgemeinen Regeln zu runden. Basierend auf dieser Flächenzahl ist dann die Anzahl an Habitatbäumen und Totholzeinheiten zu errechnen, wobei stets auf ganze Stückzahlen zu runden ist. Die Berechnung der flächenbezogenen Schwellenwerte (Altholzanteil, Anteil lebensraumtypischer Baumarten, Vorgaben für die künstliche Verjüngung) basiert ebenfalls auf einer Rundung des Ausgangswertes wie auch des Ergebnisses auf die erste Nachkommastelle.
Beispiel:

Eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer besitzen 23,4 ha des Wald-LRTs 9180 im GEHZ A (35% Altholzanteil). Damit muss die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer insgesamt 8,2 ha (35 % von 23,4 ha ergeben 8,19 ha, aufgerundet 8,2 ha) als Altholzfläche auf den gesamten 23,4 ha des LRT 9180 in ihren/seinem Eigentum vorhalten.
Die zur Berechnung maßgeblichen Wald-LRTs in ihrem jeweiligen GEHZ werden in der Kartenanlage II zu dieser Begründung dargestellt. Zur Orientierung ist in der Kartenanlage I eine Übersichtskarte beigefügt.

Die Lage der Wald-LRTs in ihrem jeweiligen GEHZ ist als Teil der Begründung fortschreibungsfähig. Es kann also sein, dass im Laufe der Zeit Nicht-LRT-Wald einer bestimmten Eigentümerin oder eines bestimmten Eigentümers aufgrund von natürlicher Dynamik oder auch bestimmter Waldbewirtschaftung in Wald-LRTs umgewandelt wird.

Das Altholz ist für die jeweils vorkommenden Lebensraumtypen eines Eigentümers vorzuhalten beziehungsweise, wenn aktuell keine ausreichenden Altholzanteile vorhanden sind, noch zu entwickeln.

Die regelmäßige Bewirtschaftung der Bestände, die dem Altholz zuzuordnen sind, bleibt unbenommen. Der vorzuhaltende Altholzanteil ist einzuhalten. Wenn genügend Altholz vorhanden ist, muss dessen forstliche Bewirtschaftung so ausgerichtet werden, dass die jeweiligen Schwellenwerte nicht unterschritten werden. Sofern ein Waldbesitzer noch nicht genügend Altholzanteile hat, darf die Gesamt-Altholzfläche solange nicht verringert werden, bis mittelalte Bestände soweit herangewachsen sind, dass der Schwellenwert dauerhaft erreicht oder überschritten wird. Das bedeutet nicht, dass auf der betreffenden Altholzfläche keine Holzentnahme mehr stattfinden darf. Der Einschlag ist erst einzustellen, wenn der B° / Überschirmungsgrad 0,3 droht, unterschritten zu werden.

bb.) zu Nr.2 a) bb.

In Abhängigkeit von dem GEHZ des einzelnen Wald-LRTs ist eine bestimmte Anzahl von Habitatbäumen auf der Wald-LRT Fläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers vorzuhalten.

Habitatbäume sind lebende Altholzbäume mit besonderen Habitatstrukturen. Beispielsweise Bäume mit Baumhöhlen, Horstbäume, Kopfbäume, breitkronige Hutebäume, mehrstämmige Bäume, Bäume mit erkennbaren Faulstellen und Mulmhöhlen, sich lösender Rinde, Pilzkonsolen, abgebrochenen Kronen oder Kronen, die zu mehr als einem Drittel abgestorben sind. Oder Uraltbäume, die aufgrund ihres hohen Alters oder ihrer großen Dimensionen mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits holzentwertende Fäulen aufweisen.

Die Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Habitatbäume folgt der gleichen Methodik wie bereits unter II Nr.3 b. aa.) beschrieben.
Beispiel:
Eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer besitzen 23,4 ha des Wald-LRTs 9180 im GEHZ A (hier 6 Habitatbäume/ha). Damit muss die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer insgesamt 140 Habitatbäume (23,4 x 6 = 140,4 hier abgerundet 140) auf den gesamten 23,4 ha des LRT 9180 in ihren/seinem Eigentum vorhalten.
Ausgewählte und markierte Habitatbäume sollen dauerhaft bis zu ihrem natürlichen Zerfall erhalten bleiben. Die Auswahl erfolgt jeweils getrennt für die Gesamtfläche eines Lebensraumtyps des jeweiligen Eigentümers unabhängig vom Einzelbestand. Sie muss spätestens mit Beginn der Durchführung von Hauungsmaßnahmen im Altholz erfolgt sein. Eine zeitnahe Auswahl der Habitatbäume ist sinnvoll.

Die Auswahl der Bäume erfolgt durch den Waldeigentümer. Eine Auswahl der Habitatbäume an Wegerändern soll aus Gründen der Verkehrssicherheit möglichst vermieden werden. Eine gleichmäßige Verteilung der Habitatbäume auf der Fläche ist nicht erstrebenswert. Sinnvoll, weil betrieblich leichter handhabbar und auch besser nachzuweisen, sind Habitatbaumgruppen oder -flächen. Dies dient zugleich der Arbeitssicherheit. Die gesamte vorzuhaltende Anzahl an Habitatbäumen kann für den jeweiligen Lebensraumtyp unabhängig von der Anzahl der Bestände auch in einer Fläche zusammengefasst werden. Es kommt nicht darauf an, Habitatbäume in jedem Bestand auszuwählen. Habitatbaumflächen können auf zu erhaltende Altholzanteile angerechnet, beziehungsweise Habitatbaumgruppen vorzugsweise in verbleibenden Altholzflächen ausgewählt werden.

Wenn keine Altholzbäume auf den jeweiligen Lebensraumtypenflächen des Waldbesitzers vorhanden sind, müssen 5 % der Fläche des Lebensraumtyps gezielt zur Entwicklung von Habitatbäumen ausgewählt werden (Habitatbaumanwärterflächen). Diese Flächen können einer natürlichen Entwicklung überlassen werden, es kann aber auch eine gezielte Pflege von Habitatbaumanwärtern erfolgen. Ebenso wie die Habitatbäume müssen Flächen zur Entwicklung von Habitatbaumanwärtern nachvollziehbar und dauerhaft markiert werden. Zeichnen sich im Laufe der Bestandsentwicklung die Habitatbäume deutlich ab oder wird der Bestand zum Altholz, kann von der Markierung der Fläche auf die Markierung einzeln ausgewählter Habitatbäume umgestellt werden.

cc.) zu Nr.2 a) cc.

In Abhängigkeit von dem GEHZ des einzelnen Wald-LRT ist eine bestimmte Anzahl von Stücken Totholz auf der Wald-LRT Fläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers vorzuhalten.

Starkes Totholz sind abgestorbene stehende oder liegende Bäume (oder Teile von Bäumen ab 3 m Länge) mit einem Mindestdurchmesser von 50 cm beziehungsweise von 30 cm bei Birke und Erle und generell auf ungünstigen Standorten, von 20 cm auf sehr nährstoffarmen Moorböden (bei stehendem Totholz in Brusthöhe, bei liegendem am stärkeren Ende gemessen). Nicht unter diese Definition für Totholz fallen Bäume, die vor kurzem gefällt wurden oder, z. B. aufgrund einer Kalamität (biotisch/abiotisch) abgestorben sind. Das Totholz soll in der Regel von lebensraumtypischen Baumarten stammen.

Die Berechnung der maßgeblichen Stück Totholz folgt der gleichen Methodik wie bereits unter II Nr.3 b. aa.) und bb.) beschrieben.

Im Unterschied zu den unter II Nr.3 b. bb.) beschriebenen Habitatbäumen braucht Totholz nicht aktiv ausgewählt zu werden. Es ist aber sinnvoll, wenn starkes Totholz bisher nicht vorhanden ist, das gezielt auf die Belassung abgängiger Altbäume geachtet wird. Bäume, die auf natürliche Weise z. B. durch Absterben oder Windwurf immer wieder in den Wäldern auftreten, sollten dann bewusst nicht genutzt werden. Auf diese Weise kann in der Regel in relativ kurzer Zeit der gewünschte Totholzanteil erreicht werden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Nutzung von Altbäumen auf das wertvolle Erdstammstück zu beschränken und den oberen Baumteil bewusst im Bestand zu belassen. Stehendes Totholz, das eine Gefährdung für Waldbesucher oder den Forstbetrieb darstellt, sollte mittels Seilwinde umgezogen oder ggf. gefällt werden und im Bestand verbleiben.

dd.) zu Nr.2 a) dd.

In Abhängigkeit von dem GEHZ des einzelnen Wald-LRTs sind auf einem bestimmten Prozentsatz der Wald-LRT Fläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten vorzuhalten.

Als lebensraumtypisch gelten die standortheimischen Haupt-, Neben- und Pionierbaumarten des jeweiligen Lebensraumtyps.

Die Berechnung des maßgeblichen Flächenanteils lebensraumtypischer Baumarten folgt der gleichen Methodik wie bereits unter II Nr.3 b. aa.) und bb.) beschrieben.

Der Mischungsanteil lebensraumtypischer Baumarten ergibt sich aus der Forsteinrichtungsplanung und/oder aus den Daten der Biotopkartierung (als gutachterliche Schätzung im Rahmen der Basiserfassung).

Der Mischungsanteil lebensraumtypischer Baumarten kann im Zuge der Waldpflege (Jungwuchspflege, Läuterung, Durchforstung) und Nutzung (Vor- und Endnutzung) gesteuert werden. Durch die Förderung lebensraumtypischer Baumarten und die Entnahme nicht lebensraumtypischer Baumarten ist die Baumartenzusammensetzung in günstiger Ausprägung anzustreben. Daher sollen nicht lebensraumtypische Baumarten solange zugunsten von lebensraumtypischen Baumarten entnommen werden, bis die Schwellenwerte erreicht werden.

Neben dem Anteil der lebensraumtypischen Baumarten (Haupt-, Neben- und Pionierbaumarten) insgesamt muss aber auch ein Mindestanteil der jeweiligen Hauptbaumarten beachtet werden. Bei den Lebensraumtypen der Buchen- und Eichenwälder muss zudem ein Mindestanteil der namengebenden Baumarten (also Buche beziehungsweise Eiche) erhalten werden, damit der Lebensraumtyp überhaupt vorliegt.

ee.) zu Nr.2 b) und Nr.2 c)

In Abhängigkeit von dem GEHZ des einzelnen Wald-LRTs ist im Rahmen der künstlichen Verjüngung von Beständen ein bestimmter Anteil lebensraumtypischer Baumarten vorzuhalten, sowie für bestimmte Wald-LRTs ein bestimmter Anteil an lebensraumtypsichen Hauptbaumarten bezogen auf die Verjüngungsfläche anzupflanzen oder zu säen.

Als lebensraumtypisch gelten auch hier die standortheimischen Haupt-, Neben- und Pionierbaumarten des jeweiligen Lebensraumtyps.

In Abhängigkeit von der Seltenheit sowie der allgemeinen Entwicklungstendenz sind die Vorschriften hierzu in einem Stufenverhältnis ausgestaltet. Die großflächig vertretenen und mit positiver Entwicklungstendenz ausgestatteten bodensauren Buchenwälder sowie Waldmeister-Buchenwälder unterliegen im GEHZ B/C lediglich der Beschränkung, dass auf 90% der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Baumarten angesät werden. Bei allen anderen Wald-LRTs im GEHZ B/C ist die Verjüngungsfläche ausschließlich mit lebensraumtypischen Baumarten zu entwickeln. Darüber hinaus sind hier auf mindestens 80% der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten anzusäen. Für alle Wald-LRTs im GEHZ A gilt die Vorgabe, dass die Verjüngungsfläche ausschließlich mit lebensraumtypischen Baumarten zu entwickeln ist sowie das auf mindestens 90% der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten anzupflanzen sind.

Die Bezugsgröße entspricht der Fläche eines Waldbestandes des jeweiligen Waldeigentümers, die sich konkret in der Verjüngungsphase des betreffenden Lebensraumtyps befindet.

Der Mischungsanteil lebensraumtypischer Baumarten beziehungsweise Hauptbaumarten entspricht dann dem relativen Flächenanteil, den die entsprechenden Baumarten an der Verjüngungsfläche einnehmen.

Die Vorgaben schließen nicht aus, dass in Bestandslücken gruppen- oder truppweise ausschließlich typische Nebenbaumarten eingebracht werden, so lange der Bestand insgesamt durch führende Baumarten bestimmt ist.

c. Zusätzliche Einschränkung der Freistellung auf allen Waldflächen mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten (FuR) des Großen Mausohrs, der Mopsfledermaus sowie der Bechsteinfledermaus - § 8 Abs.2 S.1 Nr.3 NSGVO

Auch die Bestimmungen des § 8 Abs.2 S.1 Nr.3 NSGVO basieren auf den fachlichen Vorgaben des „Unterschutzstellungserlasses“ für eine Waldbewirtschaftung der FuR-Flächen. Die Bestimmungen dieses Erlasses orientieren sich an den Schwellenwerten, die zur Gewährleistung der unions- wie auch bundesrechtlich geforderten Erhaltung eines „günstigen Erhaltungszustandes“ notwendig sind.

Die zur Berechnung maßgeblichen FuR-Flächen werden in der Kartenanlage III zu dieser Begründung dargestellt.
Die Regelungen in § 8 Abs.2 S.1 Nr.3 a) aa, bb. und b) folgen im Rahmen der Berechnungsmethodik bezüglich Altholzanteil und Habitatbäumen den Darlegungen in II Nr.3 b. aa.) und bb.) dieser Begründung.

Die Fläche der jeweiligen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers, die als Berechnungsgrundlage für Altholzanteil und Habitatbaumzahl in diesen Zusammenhang maßgeblich ist, ist im Gegensatz zu den Wald-LRT bezogenen Beschränkungen der Bestand an geeigneten Altholzbeständen zum Zeitpunkt der Erstkartierung (sog. „Referenzfläche“) – unabhängig davon, ob es sich um Wald-LRTs handelt oder nicht. Für das Große Mausohr sind dies Altholzbestände mit führender Buche. Für die Bechsteinfledermaus und die Mopsfledermaus sind dies Altholzbestände (zur Definition siehe Ziff. II. Nr. 3 a. dieser Begründung) mit führender Eiche oder Buche sowie sonstiger Laubholzbestände mit kurzer oder hoher Lebensdauer ohne führende Buche oder Eiche wie vor allem Ahorn, Esche, Linde, Ulme, Birke, Erle, Pappel und Weide.

Die Altholzanteile und Habitatbäume können räumlich frei ausgewählt werden. Diese müssen nicht gleichmäßig in der Referenzfläche verteilt werden. Eine räumliche Konzentration der Altholzanteile oder Habitatbäume in einer Teilfläche ist möglich. Habitatbäume können innerhalb des gesicherten Altholzanteils ausgewiesen werden.

Altholzanteile und Habitatbäume, die zur Sicherung der Lebensraumtypen erhalten oder entwickelt werden müssen (II Nr.3 b. aa.) und bb.)), werden auf die Altholzanteile und Habitatbäume zur Sicherung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten angerechnet und umgekehrt. Eine Kumulation mehrerer gleichartiger Auflagen einer Fläche erfolgt nicht.

In den Altholzbeständen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August grundsätzlich untersagt. Diese zeitliche Beschränkung soll dem Großen Mausohr sowie der Mops- und Bechsteinfledermaus eine ungestörte Fortpflanzungszeit ermöglichen. Auch zwischen 1. März und 31. August ist mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde in begründeten Ausnahmefällen die Holzentnahme möglich.

4. Freistellung der Fischerei - § 9

Die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der betriebenen Fischteiche ist grundsätzlich freigestellt. Einschränkungen ergeben sich lediglich in Bezug auf das Entleeren der fischereilich genutzten Teiche sowie auf die Ausgestaltung von künstlichen Anlagen um Wechselwirkungen und Beeinträchtigungen der angrenzenden schutzzweckentsprechenden Ökosysteme zu vermeiden.

5. Freistellung der Jagd - § 10
Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ist freigestellt. Einschränkungen ergeben sich insbesondere in Bezug auf die Neuanlage von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen sowie auf die Wildfütterung und Kirrung. Diese Reduzierungen der Freistellungen waren unter Berücksichtigung des umfassenden Störungs- und Veränderungsverbotes im Regime eines NSGVO sowie unter besonderer Berücksichtigung der gipskarsttypischen Erhaltungsziele notwendig.

III. Zustimmungsvorbehalte - § 11

In § 11 wird zusätzlich zu den bereits im Rahmen der Freistellung getroffenen Regelungen die Möglichkeit eröffnet, weitere Handlungen im Regime der NSGVO im Wege der Zustimmung zu ermöglichen. So können insbesondere Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Gebietes, das Betreten des Naturschutzgebietes einschließlich der Höhlen sowie Maßnahmen zu Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Lehre im Einzelfall zugestimmt werden. Hierdurch sollen insbesondere weitere Vorhaben, die aufgrund ihrer Atypik nicht in den Regelungsumfang der Freistellungen des § 6 NSGVO aufgenommen wurden, diesen jedoch der Natur nach ähnlich sind, zugelassen werden können.

IV. Befreiungen - § 12

Auf die aufgrund der Gesetzeslage ohnehin bestehende Möglichkeit der Gewährung einer allgemeinen wie auch FFH-bezogenen naturschutzrechtlichen Befreiung ist aus Gründen der Transparenz nochmals hinzuweisen.

V. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen - § 13

Die genannten Duldungspflichten der Flächeneigentümer beziehen sich insbesondere auf die Pflege und Entwicklung der bereits vorhandenen schutzzweckentsprechenden Naturräume gemäß Abs.1 b) wie auch auf die weiteren Gebietsentwicklungen im Rahmen der Management- und Pflege und Entwicklungspläne. Letztere werden in einem gesonderten Verfahren unter Einbeziehung der Eigentümer festgelegt. Die Regelungen der NSGVO zusammen mit vorgenannten Plänen sind notwendig zur Erfüllung des Schutz- und Entwicklungsauftrages der FFH-Richtlinie (siehe § 32 Abs.3 S.3 BNatSchG).

VI. Aufhebung von Rechtsvorschriften - § 15

Die in der Vorschrift genannte NSGVO „Gipskarstlandschaft Hainholz“ wird vollständig aufgehoben. Die Abgrenzung der gegenständlichen NSGVO deckt sich mit der Altverordnung bzw. geht ein Einzelfällen geringfügig darüber hinaus. Die Altverordnung ist daher vollständig aufzuheben.

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